Mutterschutz in Deutschland: Rechte, Schutzmaßnahmen und Anlaufstellen

Mehr erfahren über den Mutterschutz, über Rechte und Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen bis hin zu wichtigen Anlaufstellen für Fragen und Unterstützung.

Eine Frau rennt mit Aktentasche und Buggy in die Kita und dann ist Büro.

Der Mutterschutz ist ein gesetzlich geregelter Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen und junge Mütter. Er hat das Ziel, die Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit zu schützen und Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern. Dabei gibt es einige typische Missverständnisse und Probleme, sowohl auf Seiten der Beschäftigten als auch beim Arbeitgeber.

Informationslücken

Oft sind sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber nicht vollständig über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzes informiert. Dazu gehören zum Beispiel das Recht auf Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen, das Beschäftigungsverbot und der Kündigungsschutz. 

Arbeitsplatzanpassung und Beschäftigungsverbot: Missverständnisse können entstehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der schwangeren Mitarbeiterin nicht anpasst oder kein Beschäftigungsverbot ausspricht, obwohl eine Gefährdung für Mutter oder Kind besteht. 

Unklarheit über Mutterschutzfristen: Oft herrscht Verwirrung über den Beginn und das Ende der Mutterschutzfristen sowie darüber, wann eine Arbeitnehmerin vor und nach der Geburt arbeiten darf.

Diskriminierung und Benachteiligung: Trotz gesetzlichem Kündigungsschutz können schwangere Frauen oder junge Mütter am Arbeitsplatz diskriminiert oder benachteiligt werden.

Schwierigkeiten bei der Elternzeitplanung: Die Übergänge zwischen Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld können verwirrend sein und zu Planungsproblemen führen. 

Schwangerschaft im Bewerbungsprozess: Es besteht Unsicherheit darüber, ob und wann eine Bewerberin ihre Schwangerschaft im Bewerbungsprozess angeben muss.

Mutterschutz: Sicherheit für Mutter & Kind

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, den Gesundheitsschutz von Müttern am Arbeitsplatz zu gewährleisten und ihre Arbeitsplätze während und nach der Schwangerschaft zu schützen.

Wer wird geschützt?

Der Mutterschutz in Deutschland gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, unabhängig von Art des Arbeitsverhältnisses, Familienstand oder Staatsangehörigkeit. Dies umfasst Voll- und Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen, Freiwillige und Frauen mit Behinderungen in Werkstätten. Auch befristete Beschäftigungen werden während der Schwangerschaft und nach der Entbindung geschützt.

Unter bestimmten Bedingungen fallen auch Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Schülerinnen und Studentinnen unter das Mutterschutzgesetz. Es gilt jedoch nicht für Hausfrauen, selbstständig Arbeitende und Geschäftsführerinnen ohne überwiegende Beschäftigung im Unternehmen. Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschutz.

Wichtige Informationen

Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber liegt im Ermessen der Beschäftigten, wobei eine frühzeitige Information besseren Mutterschutz ermöglicht. Falls der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung verlangt, trägt er die Kosten dafür und darf die Schwangerschaftsinformation nicht unerlaubt an Dritte weitergeben. Eine Schwangerschaft muss nicht im Bewerbungsgespräch angegeben werden, und auch in den Bewerbungsunterlagen ist keine Angabe erforderlich.

Dauer des Mutterschutzes

Die Mutterschutzfrist umfasst normalerweise sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, in denen eine Beschäftigung untersagt ist.

  • Bei einer Frühgeburt oder bei Mehrlings- und Geburten von Kindern mit Behinderung verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt. 
  • Wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird, verlängert sich die Frist entsprechend, um die gesamten 14 Wochen Mutterschutz zu gewährleisten. 
  • Vor der Geburt kann auf eigenen Wunsch weitergearbeitet werden, jedoch kann der Arbeitgeber dies nicht fordern.

Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Falls der Arbeitgeber Mitarbeiterinnen trotz Mutterschutz dazu auffordert, kann man sich an die zuständige Aufsichtsbehörde oder dem Betriebsrat melden.

Der Arbeitgeber muss eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin vor unverantwortbaren Gefährdungen schützen, indem er den Arbeitsplatz anpasst, die Arbeitnehmerin versetzt oder ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dies gilt auch für behördliche Beschäftigungsverbote. 

Medizinische Beschäftigungsverbote hängen vom Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes ab. Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot greift, wenn der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen nicht umsetzt. Die Arbeitszeiten sind gesetzlich geregelt, und Arbeit unter besonderen Belastungen oder Gefährdungen ist verboten.

Regelungen im Mutterschutz

Im Mutterschutz gibt es weitere spezielle Regelungen, die wir hier zusammenfassen: 

Kündigungsschutz: Arbeitgeber dürfen in den meisten Fällen das Beschäftigungsverhältnis vom Beginn der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Entbindung oder Fehlgeburt nicht kündigen.

Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen: Arbeitgeber müssen Schwangere für notwendige Vorsorgeuntersuchungen freistellen, wenn keine Termine außerhalb der Arbeitszeit möglich sind, ohne den Lohn zu kürzen.

Freistellung zum Stillen: Arbeitgeber müssen bis zum ersten Geburtstag des Kindes mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal 1 Stunde zum Stillen freistellen, ohne Lohnkürzung oder Anrechnung auf Ruhepausen.

Regelung bei Mehrlingen: Bei Mehrlingsschwangerschaften verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um 4 Wochen auf insgesamt 12 Wochen.

Mutterschutz bei Kindern mit Behinderung: Bei Feststellung einer Behinderung beim Neugeborenen innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt kann eine Verlängerung der Schutzfrist auf zwölf Wochen beantragt werden.

Mutterschutz und Urlaubsanspruch: Der Mutterschutz beeinflusst den Urlaubsanspruch nicht.

Resturlaub: Unbenutzter Resturlaub vor den Beschäftigungsverboten kann im aktuellen oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Mutterschutz in befristeten Verträgen: Das Mutterschutzgesetz gilt auch während der Probezeit bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und hat keine Auswirkungen auf die Befristung bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis.

Mutterschutz und Rente: Während des Mutterschutzes zahlen Sie keine Rentenversicherungsbeiträge ein, erhalten jedoch Anrechnungszeiten, die Ihre spätere Rente erhöhen. Die Kindererziehungszeit hat einen größeren Einfluss auf die Rentenhöhe.

Ansprechpartner und Anlaufstellen

Einige Ansprechpartner und Anlaufstellen für Fragen rund um die Schwangerschaft und den Mutterschutz.

  • Frauenarzt/Frauenärztin oder Hausarzt/Hausärztin: Diese medizinischen Fachkräfte können Ihnen umfassende Informationen zur Schwangerschaft und zum Mutterschutz geben und Ihnen bei Untersuchungen Ratschläge geben.
  • Krankenkassen: Die Krankenkassen können Ihnen Informationen über Leistungen, finanzielle Unterstützung und Ansprüche im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschutz bereitstellen.
  • Bundesstiftung "Mutter und Kind": Diese Stiftung bietet finanzielle Unterstützung für schwangere Frauen in schwierigen Lebenslagen an und kann Ihnen Informationen zu ihren Unterstützungsprogrammen geben.
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Das Ministerium stellt umfassende Informationen zum Mutterschutz und anderen familienbezogenen Themen zur Verfügung.
  • Betriebsrat: Der Betriebsrat ist eine wichtige Anlaufstelle für Fragen und Informationen zum Mutterschutz am Arbeitsplatz. Er kann Ihnen betriebsinterne Informationen und Unterstützung bieten.

Letzte Aktualisierung
13.07.2023
Autor/Autorin
valmedi Redaktion
Bildnachweis
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