Gehaltssteigerung für Pflegefachkräfte
Das Monatsgehalt einer Pflegefachkraft setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen, dem Grundgehalt, allgemeinen Zulagen, Zulagen aufgrund von Überstunden und Feiertagsarbeit, tariflichen Vereinbarungen aber auch individuellen Zusatzleistungen zusammen.
In der Pflegebranche werden Gehälter über Tarifverträge geregelt. Es gibt für unterschiedliche Trägertypen verschiedene Tarifverträge. Die Unterschiede in den Tarifverträgen sind nicht signifikant.
Die Vergütung hat sich in den letzten Jahren spürbar verbessert, was eine positive Entwicklung für die Pflege darstellt. Ein neuer Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, der ab 1. April 24 in Kraft tritt, führt zu weiteren Gehaltssteigerungen. Auch die Tarifverträge anderer Träger wie bspw. die konfessionellen Krankenhäuser oder private Träger haben die Entgelte erhöht und vergleichbare Sonderzahlungen vereinbart.
Die Gehälter werden prozentual erhöht, zusätzlich wird ein Sockelbetrag festgelegt. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern und den Einsatz der Pflegefachkräfte angemessen zu honorieren.
Bezeichnung Pflegefachkraft
Um als Pflegefachkraft tätig zu sein, ist eine erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildung zum Pflegefachmann/zur Pflegefachfrau erforderlich.
Im Jahr 2020 wurde eine Reform umgesetzt, bei der die Berufe der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpfleger in einer allgemeinen Ausbildung zusammengeführt wurden. Im letzten Ausbildungsjahr haben die Auszubildenden die Möglichkeit, sich entweder in einer spezifischen Fachrichtung zu spezialisieren oder die Ausbildung als Generalisten abzuschließen.
Unter einer Pflegefachkraft versteht man also im engeren Sinne:
- Pflegefachmann/Pflegefachfrau nach der neuen Ausbildungsverordnung
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
- Altenpfleger/Altenpflegerinnen
Gehaltsbestandteile in der Pflege
Die genaue Zusammensetzung des Monatsgehalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Art und Komplexität der Aufgaben, die Berufserfahrung und auch betrieblich vereinbarte Zulagen und/oder Sonderzahlungen.
- Das Grundgehalt bildet die Basis des Gehalts und wird entsprechend der tariflichen Vereinbarungen oder des individuellen Arbeitsvertrags festgelegt.
- Je nach Arbeitsbereich und -bedingungen werden Zulagen gewährt, wie beispielsweise Schichtzulagen, Feiertagszulagen oder Sonderzulagen für besondere Tätigkeiten oder Einsatzorte.
- Mit steigender Berufserfahrung und Weiterbildungen werden Pflegefachkräfte in höhere Erfahrungsstufen eingruppiert werden, was sich auf ihr Gehalt auswirkt .
- In anderen Fällen können Leistungszulagen oder Prämien gewährt werden, um besondere Leistungen oder Engagement der Pflegefachkräfte anzuerkennen.
- Je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld vereinbart.
Neue Tarifvereinbarung TVöD Pflege
Neben der Anwendung in der Verwaltung bei Bund und Kommunen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auch für Angestellte in öffentlichen Einrichtungen der Altenpflege, Krankenhäusern, Psychiatrien und der Behindertenhilfe.
Die Unterschiede zu den Tarifverträgen anderer Träger wie bspw. privater Klinikgruppen oder zu konfessionellen Kliniken und Krankenhäuser sind nicht signifikant. Dies gilt auch für die aktuelle Gehaltserhöhung.
Gehaltssteigerung spürbar - Beispiel spezialisierte Pflegefachkräfte
Entgeltgruppen dienen dazu, die Eingruppierung und das damit verbundene Grundgehalt der Beschäftigten zu regeln. Sie basieren in der Regel auf verschiedenen Kriterien wie Ausbildung, Berufserfahrung und Verantwortungsbereich.
Entgeltgruppe 8 umfasst in der Regel Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikationen und Berufserfahrung. Die genauen Kriterien für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 werden in den jeweiligen Tarifverträgen oder Entgeltordnungen festgelegt.
Grundgehälter Entgeltgruppe P8 TVöD Pflege (ab 1. April 2022 - 29. Februar 2024)
- Stufe 2 ab dem 4. Jahr: 3.108,44 €
- Stufe 3 ab dem 7. Jahr: 3.257,43 €
- Stufe 4 ab dem 9. Jahr: 3.448,44 €
- Stufe 5 ab dem 11. Jahr: 3.602,71 €
- Stufe 6 ab dem 13. Jahr: 3.818,50 €
Grundgehälter Entgeltgruppe P8 TVöD Pflege (ab 1. März 2024 - 31. Dezember 2024)
- Stufe 2 ab dem 4. Jahr: 3.490,40 €
- Stufe 3 ab dem 7. Jahr: 3.647,59 €
- Stufe 4 ab dem 9. Jahr: 3.849,10 €
- Stufe 5 ab dem 11. Jahr: 4.011,86 €
- Stufe 6 ab dem 13. Jahr: 4.239,52 €
Zulagen und Einmalzahlungen in der Pflege
Nach dem Scheitern der dritten Verhandlungsrunde wurde eine Schlichterkommission eingesetzt, die einen Vorschlag für das Tarifergebnis im öffentlichen Dienst TVöD Pflege für Bund und Kommunen erarbeitet hat. Die Gewerkschaften und öffentlichen Arbeitgeber haben sich auf Grundlage dieses Vorschlags geeinigt.
Das Tarifergebnis beinhaltet über die Erhöhung der Grundgehälter folgende Punkte:
- Inflationsausgleichsgeld: Im Juni 2023 wird eine Einmalzahlung von 1.240 Euro gewährt.
- Von Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten die Beschäftigten monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro. Diese Inflationsprämie ist steuer- und abgabenfrei.
- Ab dem 1. März 2024 steigen die Gehälter zunächst um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent. Falls diese Erhöhung 340 Euro nicht erreicht, wird das alte Gehalt um 340 Euro aufgestockt.
- Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt zwei Jahre, und zwar rückwirkend vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
- Bis zum 1. März 2024 gilt die Entgelttabelle 2022 weiterhin.
Pflegevergütung wird attraktiver
Die Attraktivität des Tarifvertrags für Pflegekräfte in Deutschland steigt kontinuierlich an. Nach vielen Jahren der geringen Wertschätzung erfahren Pflegefachkräfte nun eine erhöhte Anerkennung. Dies ist nicht nur auf den Arbeitsmarkt zurückzuführen, sondern auch auf regelmäßige Tarifverhandlungen, bei denen eine progressive Gehaltsentwicklung und zusätzliche Zulagen vereinbart werden.
Sowohl Tarifverträge im öffentlichen Dienst wie der TVöD als auch in privaten Unternehmen tragen dazu bei, dass die Pflegeberufe attraktiver werden.
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